LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.12.2015
8 TaBV 36/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 3/14

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach den Entgeltordnungen verschiedener TarifverträgeZustimmungsersetzungsantrag der tarifgebundenen Arbeitgeberin bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 36/15

DRsp Nr. 2016/12912

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach den Entgeltordnungen verschiedener Tarifverträge Zustimmungsersetzungsantrag der tarifgebundenen Arbeitgeberin bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und wendet die Entgeltordnungen der kraft Tarifbindung für ihn geltenden Tarifverträge an, kann der Betriebsrat der beantragten Zustimmung zur Eingruppierung nicht mit der Begründung widersprechen, der Arbeitgeber habe sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht beachtet. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist nicht gegeben. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ist die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Tarifvertrag, der eine andere Entgeltordnung enthält, gemäß § 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung auf Arbeitsverhältnisse des Betriebes Anwendung findet.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.03.2015 - 13 BV 3/14 - teilweise unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Zustimmung des Beschwerdegegners zur Eingruppierung von

a) Frau A., in die Tarifgruppe TG 4, Berufsjahresgruppe B, 2. Berufsjahr (Stand 2014),