BAG - Beschluss vom 27.10.2010
7 ABR 96/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2; Normalvertrag Bühne (NV Bühne vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 1; Normalvertrag Bühne (NV Bühne vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 3 Unterabs. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 824
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 91/08
ArbG Hannover, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach NV Bühne; Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 96/09

DRsp Nr. 2011/4656

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach NV Bühne; Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit

1. Der Betriebsrat ist bei der Zuordnung zum NV Bühne nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch dann zu beteiligen, wenn mit einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass er überwiegend künstlerisch tätig ist. 2. Zwar ist die Vereinbarung der überwiegend künstlerischen Tätigkeit mitbestimmungsfrei; der Betriebsrat hat jedoch mitzubeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer einer der Berufsgruppen des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne angehört und damit die Vergütungsordnung des NV Bühne anzuwenden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. April 2009 - 11 TaBV 91/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2; Normalvertrag Bühne (NV Bühne vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 1; Normalvertrag Bühne (NV Bühne vom 15. Oktober 2002) § 1 Abs. 3 Unterabs. 2;

Gründe: