LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.04.2009
11 TaBV 91/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 118 Abs. 1; NV Bühne § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/08

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Entscheidung der Arbeitgeberin über tarifliche Eingruppierung oder freie Gagenvereinbarung anlässlich der Einstellung eines Beleuchtungsmeisters

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 91/08

DRsp Nr. 2009/13448

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Entscheidung der Arbeitgeberin über tarifliche Eingruppierung oder freie Gagenvereinbarung anlässlich der Einstellung eines Beleuchtungsmeisters

1. Die Entscheidung über eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne unterliegt der Mitbeurteilung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, ob ein Arbeitsverhältnis nach den tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TVöD oder nach dem Grundsatz der freien Gagenvereinbarung nach dem NV Bühne zu behandeln ist, stellt eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. 3. Welche einzelnen Elemente dieser Entscheidung in dem Mitbestimmungsverfahren ein Widerspruchsrecht des Betriebsrates auslösen können und arbeitsgerichtlich überprüfbar sind, ist anhand der allgemeinen Rechtsgrundsätze zum Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung im Einzelfall zu ermitteln. 4. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Eingruppierung steht der Tendenzschutz wegen künstlerischer Tätigkeit nach § 118 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen, wenn die Gruppe von Beschäftigten, bei denen die Grenzziehung zwischen dem TVöD und dem NV Bühne streitig werden kann, maßgeblich die Anweisungen des Regisseurs oder Intendanten zu beachten haben.

Tenor: