BAG - Beschluss vom 12.12.2000
1 ABR 23/00
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 3 Abs. 3 ; BGB § 611 § 242 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 56
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 296/97
LAG München, vom 20.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 39/99

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung; Maßgeblichkeit der bisherigen Vergütungsordnung nach Spaltung und Übernahme; Wechsel von tariflichem Vergütungsgruppensystem zu individueller Lohnvereinbarung als mitbestimmungspflichtige Änderung der Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG?; betriebliche Übung

BAG, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 23/00

DRsp Nr. 2002/12341

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung; Maßgeblichkeit der bisherigen Vergütungsordnung nach Spaltung und Übernahme; Wechsel von tariflichem Vergütungsgruppensystem zu individueller Lohnvereinbarung als mitbestimmungspflichtige Änderung der Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ?; betriebliche Übung

»Eine Verpflichtung zur Eingruppierung besteht nur, wenn die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit von einer Vergütungsgruppenordnung erfasst wird, die für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein.« Orientierungssätze: Eine von einem tarifgebundenen Arbeitgeber eingeführte betriebliche Übung, nicht tarifgebundene Arbeitnehmer zum Zwecke der Gleichstellung mit tarifgebundenen in die tarifliche Vergütungsgruppenordnung einzugruppieren, wird gegenstandslos, wenn der neue Arbeitgeber nicht mehr tarifgebunden ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 3 Abs. 3 ; BGB § 611 § 242 ;

Gründe:

A.