LAG Berlin - Beschluss vom 26.09.2003
6 TaBV 609/03
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 93 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 74 BV 8463/02

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung - Fehlende Stellenausschreibung - Betriebliche Übung

LAG Berlin, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 6 TaBV 609/03 - Aktenzeichen 6 TaBV 633/03

DRsp Nr. 2003/14442

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung - Fehlende Stellenausschreibung - Betriebliche Übung

»1. Pflegt der Arbeitgeber bestimmte gehobene Stellen stets im Betrieb auszuschreiben, entspricht seine Berufung auf das Fehlen eines ausdrücklichen Verlangens des Betriebsrats nicht dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit.2. Die Ausschreibung einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber für lediglich drei Monate zur Überbrückung eingestellt wird.3. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Stellenausschreibung kann bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden, solange die Einstellung bisher nur als vorläufige Maßnahme vollzogen worden ist.«

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 93 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

1. Die Arbeitgeberin begehrt Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer externen Bewerberin als Saalchefin sowie Feststellung, dass die vorläufige Durchführung dieser Maßnahme dringend erforderlich war.