LAG Niedersachsen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 110/07
ArbG Nienburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/07
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes; Aufgabenübertragung auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG
BAG, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 43/08
DRsp Nr. 2009/24957
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes; Aufgabenübertragung auf Dritte nach § 13 Abs. 2ArbSchG
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt.Orientierungssätze:1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt generell bestimmen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Personelle Einzelmaßnahmen werden vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG nicht erfasst.2. § 13 Abs. 2ArbSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Durchführung der ihm nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegenden Aufgaben Dritten zu übertragen. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG. Bei der Aufgabenübertragung handelt es sich typischerweise um Einzelmaßnahmen.
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