BAG - Beschluss vom 18.08.2009
1 ABR 43/08
Normen:
ArbSchG § 13 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 16
ArbRB 2010, 12
AuA 2010, 679
AuR 2010, 45
BAGE 131, 351
DB 2009, 2552
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 110/07
ArbG Nienburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes; Aufgabenübertragung auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

BAG, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 43/08

DRsp Nr. 2009/24957

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes; Aufgabenübertragung auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt. Orientierungssätze: 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt generell bestimmen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Personelle Einzelmaßnahmen werden vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst. 2. § 13 Abs. 2 ArbSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Durchführung der ihm nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegenden Aufgaben Dritten zu übertragen. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei der Aufgabenübertragung handelt es sich typischerweise um Einzelmaßnahmen.