BAG - Beschluß vom 08.11.1994
1 ABR 22/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 78, 224
BB 1995, 1188
DB 1995, 1132
DRsp VI(642)277b
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 21
JuS 1995, 1141
MDR 1995, 829
NJW 1995, 2435
NZA 1995, 857
SAE 1996, 180
AuA 1995, 34
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 99/93
ArbG Wetzlar, vom 03.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1a BV 5/93

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen

BAG, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 22/94

DRsp Nr. 1995/5702

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen

»Die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern sog. Krankengespräche führt.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Holzverarbeitungsunternehmen mit den Bereichen Furnierwerk, Spanplattenwerk, Sägewerk und Parkettwerk. Sie beschäftigt ca. 270 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat.