Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Mai 2011 - 6 TaBV 11/11 - aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. November 2010 - 51 BV 27 c/10 - zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung eines Laufzettels "Arbeitsmittel und Berechtigungen".
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