BAG - Beschluss vom 25.09.2012
1 ABR 50/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 372
DB 2013, 1122
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 467
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 11/11
ArbG Elmshorn, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 BV 27 c/10

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Laufzetteln; Sachzusammenhang der Regelung des Arbeitsverhaltens

BAG, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 50/11

DRsp Nr. 2013/1973

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Laufzetteln; Sachzusammenhang der Regelung des Arbeitsverhaltens

Orientierungssatz: Die Verwendung von Laufzetteln, auf denen der Erhalt von Arbeitsmitteln und Zutrittsberechtigungen einschließlich erforderlicher Belehrungen vermerkt ist, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die darin enthaltenen Angaben stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Ein derartiges Formular dient damit der Regelung des Arbeitsverhaltens und nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer. Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhaltens bewirkt keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Mai 2011 - 6 TaBV 11/11 - aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. November 2010 - 51 BV 27 c/10 - zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung eines Laufzettels "Arbeitsmittel und Berechtigungen".