LAG Köln - Beschluss vom 04.06.2003
3 TaBV 76/02
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 248/01

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung - Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs

LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 3 TaBV 76/02

DRsp Nr. 2003/15523

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung - Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs

»Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung setzt bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen voraus, dass der Schwellenwert des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG von 20 Arbeitnehmern im jeweiligen Unternehmen überschritten wird. Es ist insoweit nicht auf den Gemeinschaftsbetrieb als Bezugsgröße abzustellen.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versetzung des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 99 BetrVG unterliegt.

Der Antragsteller ist der im gemeinsamen Betrieb der Antragsgegnerin sowie der D GmbH in K bestehende dreiköpfige Betriebsrat. Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin, bei der zuletzt 18 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die Herstellung von Zahnersatz. Daneben existiert seit Januar 1999 die D GmbH, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls im Betreiben eines zahntechnischen Labors sowie in der Herstellung von prothetischen Hilfsmitteln für die Zahnheilkunde besteht. Sie beschäftigt 4 Arbeitnehmer. Geschäftsführer beider Gesellschaften ist Herr K .