LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2017
4 TaBV 68/16
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 19/15

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Personalserviceeinheit nach Wegfall des bisherigen ArbeitsplatzesBegriff der Versetzung im Sinne von §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 68/16

DRsp Nr. 2017/9581

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Personalserviceeinheit nach Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes Begriff der Versetzung im Sinne von §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG

Orientierungssätze: Parallelverfahren zu Hess. LAG - 4 TaBV 133/16

Wird ein Arbeitnehmer, dessen bisherige Tätigkeit weggefallen ist, zum Zweck seiner Weiterqualifizierung und zu seiner Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz nach dem Wegfall seiner Tätigkeit einer Personalserviceeinheit zugeordnet, in deren Rahmen er sich Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen sowie Bewerbungsmaßnahmen und sog. Projekteinsätze leisten muss, liegt nicht bereits in seiner Zuordnung zu der Serviceeinheit eine Versetzung im Sinne der §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG. Eine Versetzung kann erst vorliegen, wenn ein vom Arbeitgeber zugewiesener einzelner Projekteinsatz die Voraussetzungen von § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be& schluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2016 - 9 BV 19/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über acht personelle Maßnahmen.