LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2008
14 Sa 932/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2 ; LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 454
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2434/07

Mitbestimmung des Personalrates beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst in Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 932/08

DRsp Nr. 2008/21991

Mitbestimmung des Personalrates beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst in Brandenburg

»1. § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPersVG Brandenburg beschränkt die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Eine ohne Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist unwirksam. 2. Eine vom Personalrat erklärte Zustimmung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages betrifft nur die ihm mitgeteilten Angaben zum Befristungsgrund und Befristungsdauer. 3. Daher ist es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt, sich nachträglich auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund zu berufen. Das gilt auch für die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2 ; LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages und die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des vorliegenden Verfahrens.

Der Kläger führte bei dem beklagten Land eine Ausbildung durch, die er am 20. Juni 2006 absolvierte. Mit Arbeitsvertrag vom 15./21. Juni 2006 (Bl. 4 f. d.A.) einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger "gemäß § 14 (1) Nr. 2 des vom 21. Dezember 2000 befristet vom 21. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S. beschäftigt" werde.