Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages und die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des vorliegenden Verfahrens.
Der Kläger führte bei dem beklagten Land eine Ausbildung durch, die er am 20. Juni 2006 absolvierte. Mit Arbeitsvertrag vom 15./21. Juni 2006 (Bl. 4 f. d.A.) einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger "gemäß § 14 (1) Nr. 2 des vom 21. Dezember 2000 befristet vom 21. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S. beschäftigt" werde.
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