OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2021
20 A 1981/20.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 K 4767/19

Mitbestimmung des Personalrats bei der Urlaubsvertretung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 20 A 1981/20.PVL

DRsp Nr. 2022/96

Mitbestimmung des Personalrats bei der Urlaubsvertretung

Die Anordnung, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der jeweiligen Abteilung sicherzustellen, unterliegt als allgemeiner Urlaubsgrundsatz der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die "Bitte", die gegenseitige Urlaubsvertretung im Sozialdienst nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen, dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - Erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.