Der Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2008 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz) vom 11. September 2006 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Neu-Eingruppierung der in der Agentur für Arbeit Krefeld beschäftigten Arbeitnehmer in das Vergütungssystem des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit auch hinsichtlich der Zahlung von Funktionsstufen der Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt.
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