BVerwG - Beschluss vom 27.05.2009
6 P 9.08
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3; TV-BA § 20 Abs. 1; TV-BA § 20 Abs. 2; TV-BA § 20 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 134, 83
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3726/06
VG Düsseldorf, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 375/06

Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung in Funktionsstufen der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 6 P 9.08

DRsp Nr. 2009/26509

Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung in Funktionsstufen der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006.

Der Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2008 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz) vom 11. September 2006 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Neu-Eingruppierung der in der Agentur für Arbeit Krefeld beschäftigten Arbeitnehmer in das Vergütungssystem des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit auch hinsichtlich der Zahlung von Funktionsstufen der Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3; TV-BA § 20 Abs. 1; TV-BA § 20 Abs. 2; TV-BA § 20 Abs. 5;

Gründe:

I