BAG - Urteil vom 27.11.1991
4 AZR 29/91
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 69, 96
BB 1992, 436
NZA 1992, 464
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht München - Urteil vom 14.6.1989 - 22 Ca 5643/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 19.12.1990 - 7 Sa 614/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen

BAG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 29/91

DRsp Nr. 1996/6159

Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen

»Der Personalrat hat nicht mitzubestimmen, wenn eine Umsetzung nicht zum Wechsel einer Lohngruppe, sondern nur zum Wegfall einer Tätigkeitszulage führt (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der der Deutschen Postgewerkschaft als Mitglied angehört, wurde in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 25. Juli 1979 von der Beklagten beim Fernmeldeamt 2 M zum Fernmeldehandwerker ausgebildet. Nachdem er die Fern-meldehandwerkerprüfung bestanden hatte, wurde er ab 26. Juli 1979 als Fernmeldehandwerker beim Fernmeldeamt 3 M beschäftigt und in die Lohngruppe III eingruppiert. Mit dieser Beschäftigung sollte er als Nachwuchskraft für den einfachen bzw. mittleren fernmeldetechnischen Dienst ausgebildet werden.

Die Beklagte bildet den Nachwuchs für die Laufbahn des einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienstes (AFt- bzw. BFt-Dienst) aus den bei ihr beschäftigten Fernmeldehandwerkern heran. Die Ausbildung, die dem Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung dient, wird im Arbeitsverhältnis durchgeführt.