BVerwG - Beschluss vom 12.01.2006
6 P 6.05
Normen:
BPersVG § 77 Abs. 1 ; 2. BesVNG Art. VIII § 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - PB 15 S 1712/03 - 18.01.2005,
VG Stuttgart, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1/02

Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 6 P 6.05

DRsp Nr. 2006/3150

Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16

»1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines leitenden Angestellten bei einer Betriebskrankenkasse einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar ist, kann nicht auf Art. VIII § 1 Abs. 3 2. BesVNG zurückgegriffen werden. 2. Der gebotene Funktionsvergleich ist anhand einfach zu überschauender und zu handhabender Kriterien vorzunehmen; als solche kommen in Betracht: Rang der Führungsebene, Stellenplan der Krankenkasse, Zahl der betroffenen Angestellten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, im Verhältnis zum Vorstand eigenständig wahrzunehmender Aufgabenkreis.«

Normenkette:

BPersVG § 77 Abs. 1 ; 2. BesVNG Art. VIII § 1 ;

Gründe:

I.