VG Stuttgart, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 1/02
Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 6 P 6.05
DRsp Nr. 2006/3150
Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten; leitender Angestellter bei einer Betriebskrankenkasse; Vergleichbarkeit mit Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16
»1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines leitenden Angestellten bei einer Betriebskrankenkasse einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar ist, kann nicht auf Art. VIII § 1 Abs. 3 2. BesVNG zurückgegriffen werden.2. Der gebotene Funktionsvergleich ist anhand einfach zu überschauender und zu handhabender Kriterien vorzunehmen; als solche kommen in Betracht: Rang der Führungsebene, Stellenplan der Krankenkasse, Zahl der betroffenen Angestellten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, im Verhältnis zum Vorstand eigenständig wahrzunehmender Aufgabenkreis.«