BVerwG - Beschluss vom 15.11.2006
6 P 1.06
Normen:
BPersVG § 76 § 77 ; PostPersRG § 28 § 29 ;
Fundstellen:
BVerwGE 127, 142
NVwZ 2007, 472
ZBR 2007, 141
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TK 3178/04
VG Frankfurt/Main, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 3552/04

Mitbestimmung in Personalangelegenheiten bei Versetzung nach Beurlaubung

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 6 P 1.06

DRsp Nr. 2007/472

Mitbestimmung in Personalangelegenheiten bei Versetzung nach Beurlaubung

»1. Die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten kommt auch in Betracht, wenn der von der beabsichtigten Maßnahme betroffene Arbeitnehmer oder Beamte für längere Zeit beurlaubt ist.2. Soll einem Beamten aus Anlass seiner Rückkehr aus einer Beurlaubung eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen werden, so unterliegt dies der Mitbestimmung bei Versetzungen nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG

Normenkette:

BPersVG § 76 § 77 ; PostPersRG § 28 § 29 ;

Gründe:

I

Ende 2003 bat die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung von zwei Beamtinnen, die nach mehrjährigem Urlaub ohne Bezüge in den Betrieb zurückzukehren beabsichtigten. Die Versetzung sollte zur Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (Vivento) erfolgen. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, durch die Versetzungen, denen kein nach den Rationalisierungsschutzbestimmungen vorgesehenes Auswahlverfahren vorausgegangen sei, würden die wegen Familienarbeit beurlaubten Beamtinnen in diskriminierender Weise benachteiligt. Die Beteiligte wertete die Zustimmungsverweigerung jeweils als unbeachtlich und wies die beiden Beamtinnen wie geplant Vivento zu.