BAG - Beschluss vom 15.12.2011
7 ABR 56/10
Normen:
AktG § 18 Abs. 1 S. 1, 3; AktG § 17 Abs. 1; AktG § 308 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 2; AktG § 96 Abs. 1 Var. 4; AktG § 16 Abs. 1; AktG § 323 Abs. 1 S. 1; BGB § 188 Abs. 2 Alt. 1; BGB § 187 Abs. 1; GmbHG § 46; HGB § 116 Abs. 3; HGB § 119 Abs. 1; HGB § 164 S. 2; DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; DrittelbG § 11 Abs. 1; DrittelbG § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; DrittelbG § 11 Abs. 2 S. 2; DrittelbG § 2 Abs. 1; WODrittelbG § 5 Abs. 1 S. 2; WODrittelbG § 5 Abs. 2 Nr. 4, 8; WODrittelbG § 6 Abs. 1 S. 1; WODrittelbG § 7 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1217
EzA-SD 2012, 16
NZA 2012, 633
ZIP 2012, 1610
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 88/09
ArbG Düsseldorf, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 184/08

Mitbestimmung in Unternehmensorganen; Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer AG; Maßgeblichkeit der aktienrechtlichen Bestimmungen; Komplementär-GmbH als abhängiges Unternehmen [§ 17 AktG];Konzernvermutung; DrittelbG

BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 56/10

DRsp Nr. 2012/8281

Mitbestimmung in Unternehmensorganen; Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer AG; Maßgeblichkeit der aktienrechtlichen Bestimmungen; Komplementär-GmbH als abhängiges Unternehmen [§ 17 AktG];Konzernvermutung; DrittelbG

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 DrittelbG nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns iSv. § 18 Abs. 1 AktG auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil. Die Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG zeigt, dass kein eigenständiger mitbestimmungsrechtlicher Konzernbegriff gilt. Maßgeblich sind die Regelungen des Aktiengesetzes. 2. Bei einer GmbH & Co. KG genügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses iSv. § 17 AktG die mehrheitliche Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der Komplementär-GmbH. 3. Bei einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. 4. Die Konzernvermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG kann widerlegt werden. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Obergesellschaft getroffen werden.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2010 - 7 TaBV 88/09 - wird zurückgewiesen.