LAG Köln - Beschluss vom 11.04.2003
4 TaBV 89/02
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 1 ; BBiG § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 419
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 38/02

Mitbestimmung, verkürzte Ausbildung

LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 89/02

DRsp Nr. 2003/11142

Mitbestimmung, verkürzte Ausbildung

»Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Ausbildung nur noch im Rahmen des § 29 Abs. 2 BBiG verkürzt anzubieten, so unterliegt diese Entscheidung nicht dem Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 98 Abs. 1 ; BBiG § 29 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin nach § 98 Abs. 1 BetrVG bei der generellen Verkürzung der Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau.

Wegen des unstreitigen Vortrages der Antragstellerin zu ihrer Zuständigkeit wird zunächst auf I. der Antragsschrift (Bl. 2/3 d. A.) und den dort in Bezug genommenen Tarifvertrag Nr. 122 (Bl. 7 - 14 d. A.) Bezug genommen.

Anlass des Verfahrens ist die im Jahre 2001 getroffene Entscheidung der Ausbildungsstelle in D , die Ausbildung der Industriekaufleute generell nur noch als zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang anzubieten.