LAG Hamm - Beschluss vom 12.12.2011
10 TaBV 87/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 50/11

Mitbestimmungsfreie Berechnung der Urlaubsdauer einzelner Beschäftigter; offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Jahresurlaub 2011 des Arbeitnehmers ..

LAG Hamm, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 87/11

DRsp Nr. 2012/1499

Mitbestimmungsfreie Berechnung der Urlaubsdauer einzelner Beschäftigter; offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle "Jahresurlaub 2011 des Arbeitnehmers .."

1. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle ergibt sich daraus, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommen. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (zur Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer) bezieht sich nicht auf die Dauer des Urlaubs; der Anspruch auf Urlaub und dessen Dauer bemessen sich vielmehr nach dem Gesetz (etwa § 3 BUrlG), den tarifvertraglichen Regelungen oder nach günstigeren Individualvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. 3. Mitbestimmungsfrei ist die konkrete Berechnung der Urlaubsdauer; das gilt auch bei einem rollierenden betrieblichen Freizeitsystem. 4. Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs in erster Linie die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 11.11.2011 – 2 BV 50/11 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.