LAG Nürnberg - Urteil vom 21.12.2011
4 TaBV 19/11
Normen:
BetrVG § 23; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr.2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 240/09

Mitbestimmungsfreie Eingliederung neu eingestellter Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Rahmen bestehender Dienst- oder Schichtpläne; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Einstellung auch zu mitbestimmungsfreier Eingliederung

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 19/11

DRsp Nr. 2012/10317

Mitbestimmungsfreie Eingliederung neu eingestellter Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Rahmen bestehender Dienst- oder Schichtpläne; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Einstellung auch zu mitbestimmungsfreier Eingliederung

1. Bei der Einstellung von Mitarbeitern im Rahmen bestehender Dienstpläne/Schichtpläne unterliegt der Arbeitgeber der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 BetrVG. Die erstmalige Eingliederung des neu eingestellten Mitarbeiters in eine bestehende kollektivrechtliche Arbeitszeitregelung stellt keinen kollektiven Tatbestand dar, der ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auslösen würde. 2. Dies gilt auch für die Beteiligung des Betriebsrats bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.01.2011, Az.: 3 BV 240/09, abgeändert.

2. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr.2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern.