LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.05.2006
4 TaBV 49/05
Normen:
BetrVG § 99 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 62/05

Mitbestimmungspflichtige Aufhebung einer Vergütungsgruppenordnung - Eingruppierung bei Neueinstellungen ohne anwendbaren Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 49/05

DRsp Nr. 2006/28202

Mitbestimmungspflichtige Aufhebung einer Vergütungsgruppenordnung - Eingruppierung bei Neueinstellungen ohne anwendbaren Tarifvertrag

»1. Auch die Aufhebung einer Vergütungsgruppenordnung ist deren Änderung gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG.2. Zur Eingruppierung von neu eingestellten Mitarbeitern, für die ein Tarifvertrag keine Anwendung findet.«

Normenkette:

BetrVG § 99 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, das Eingruppierungsverfahren bezogen auf im Jahre 2005 von ihr eingestellte Mitarbeiter einzuleiten und durchzuführen.

Gegenstand des Unternehmens der Arbeitgeberin ist der Betrieb eines Krankenhauses zur Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosozialen und neurologischen Leistungen im Rahmen der Krankenhaus-, Pflegeheim- und Psychiatrieplanung des Landes S.-Holstein mit den drei Standorten N., H. und K..

Bis zum 3. Januar 2005 geschah dies in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die unter dem Namen "p.G." firmierte. Diese wandte in ihren Einrichtungen den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) an und gruppierte die Mitarbeiter in die tarifliche Vergütungsgruppenordnung ein.