LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2005
9 TaBV 13/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 58/04

Mitbestimmungspflichtiges Verlangen nach Vorlage von Terminkalendern zum Zwecke des Datenabgleiches mit Fahrtenbüchern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 13/05

DRsp Nr. 2006/21572

Mitbestimmungspflichtiges Verlangen nach Vorlage von Terminkalendern zum Zwecke des Datenabgleiches mit Fahrtenbüchern

1. Die Arbeitgeberin verhält sich mitbestimmungswidrig, wenn sie von sieben Arbeitnehmern die Vorlage von Terminkalendern zum Zwecke des Datenabgleiches mit Fahrtenbüchern verlangt, ohne zuvor die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrates eingeholt zu haben.2. Die Herausgabe von Terminkalendern ist (unabhängig davon, ob die Terminkalender ausschließlich dienstliche oder auch private Eintragungen enthalten) kein Teil der Hauptleistungspflicht, vielmehr geht es um eine betriebliche Aufklärungsaktion, an der die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht mitwirken sollen; dieser Bereich ist dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten zuzurechnen.3. Allein das Vorliegen einer notwendigen Mitwirkungshandlung der Arbeitnehmer, die nicht zu der Hauptleistungspflicht gehört, löst bereits die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anweisung des Arbeitgebers aus; demgegenüber ist das mit der Anordnung verfolgte Fernziel der Aufklärung von Ungereimtheiten bei der Führung von Fahrtenbüchern nicht mehr von Bedeutung.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.