BAG - Beschluss vom 10.12.2013
1 ABR 39/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; AltTZG § 3 Abs. 1; "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV EM vom April 2001) § 4; "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV EM vom April 2001) § 5 (1); "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV EM vom April 2001) § 8; "Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" (GBV EM vom April 2001) § 9 (1);
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 144
AP
ArbRB 2014, 269
AuR 2014, 246
BAGE 147, 19
BAGE 2015, 19
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 11
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1040
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 2210/11
ArbG Berlin, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 4267/11

Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsvereinbarung über die Höhe der Vergütung bei Altersteilzeit

BAG, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 39/12

DRsp Nr. 2014/6262

Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsvereinbarung über die Höhe der Vergütung bei Altersteilzeit

Eine Betriebsvereinbarung über die Begründung und Ausgestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen unterliegt hinsichtlich der Verteilung der vom Arbeitgeber für Aufstockungsleistungen vorgesehenen finanziellen Leistungen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mittel mehr für Aufstockungsleistungen zur Verfügung stellt. Orientierungssätze: 1. Haben die Betriebsparteien Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Verteilung der Gesamtvergütung geregelt und entschließt sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, zu einem späteren Zeitpunkt weitere finanzielle Mittel für einen Zweck aufzubringen, der durch die bisherigen Entlohnungsgrundsätze nicht abgedeckt ist, können die zuständigen Betriebsparteien hierzu eine gesonderte Betriebsvereinbarung treffen, in der für die Verteilung dieser finanziellen Mittel eigenständige Entlohnungsgrundsätze aufgestellt werden.