LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2012
17 TaBV 2210/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6; GBV Erweiterte Mitbestimmung - ver.di;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 4267/11

Nachwirkung einer Gesamtvertriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit für die Beschäftigten der Gewerkschaft Verdi

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 17 TaBV 2210/11

DRsp Nr. 2012/21137

Nachwirkung einer Gesamtvertriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit für die Beschäftigten der Gewerkschaft Verdi

1. Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung (hier: durch Kündigung) gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der GBV-Altersteilzeit für die Beschäftigten der Gewerkschaft Verdi nicht gegeben.2. Die Regelung der GBV-Altersteilzeit unterliegen nicht der erweiterten Mitbestimmung, so dass eine fehlende Einigung der Beteiligten nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt werden kann.3. Eine Altersteilzeitvereinbarung ist zwingend mit der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen des Arbeitgebers in Form von Aufstockungsleistungen verbunden, was nicht der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dies führt insgesamt zu einem Ausschluss der erweiterten Mitbestimmung für Regelungen der Altersteilzeit durch die Betriebsparteien.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.09.2011 - 56 BV 4267/11 - geändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6;