BAG - Beschluss vom 10.12.2013
1 ABR 40/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 132
AP
ArbRB 2014, 171
AuR 2014, 247
EzA-SD 2014, 12
NJW 2014, 8
NZA 2014, 675
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 101/11
ArbG München, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 182/11

Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsvereinbarung über die Kappung über 10 Stunden hinausgehender täglicher Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit

BAG, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 40/12

DRsp Nr. 2014/6263

Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsvereinbarung über die Kappung über 10 Stunden hinausgehender täglicher Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit

Orientierungssatz: Schließen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit und regeln sie darin die Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG, können sie bestimmen, dass die über zehn Stunden hinaus geleistete werktägliche Arbeitszeit gekappt und grundsätzlich nicht als zu verteilende Arbeitszeit behandelt wird. Eine solche Kappungsregelung betrifft - wenn nicht besondere Anhaltspunkte vorliegen - nicht die vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2012 - 6 TaBV 101/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer betrieblichen Arbeitszeitregelung.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Luft- und Raumfahrttechnik. Sie ist Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Antragsteller ist der Betriebsrat eines von der beteiligten Arbeitgeberin und den weiteren Beteiligten geführten Gemeinschaftsbetriebs in O.