LAG München - Beschluss vom 27.03.2012
6 TaBV 101/11
Normen:
GG Art. 14; EU-Grundrechtecharta Art. 17; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 182/11

Mitbestimmung bei der Erfassung und Kappung von Mehrarbeit; Nachwirkung bei Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

LAG München, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 101/11

DRsp Nr. 2012/15310

Mitbestimmung bei der Erfassung und Kappung von Mehrarbeit; Nachwirkung bei Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

1. Die Regelung einer Erfassung von Arbeitszeit, die über arbeitstäglich 10 Stunden hinaus geleistet wird, bei gleichzeitiger systembedingter Kappung dieser Stunden, ist vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung mit umfasst. Die Arbeitnehmer werden durch die Stundenklappung nicht enteignet, wenn ihnen - wie hier - diese Regelung vor deren Inkrafttreten bekannt war. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Betriebspartner einem Teil der Beschäftigten (AT-Angestellten) die über 300 Stunden hinausgehenden Arbeitszeitkontingente zum Jahresende hin zu kappen. Die Differenzierung dieser Personengruppe ist gerechtfertigt, da diese weit freier in der Lage sind, aufgebaute Arbeitszeitguthaben rechtzeitig abzubauen. Auch hier tritt wegen der Kappung keine Enteignung ein. 3. Die ausgesprochene Teilkündigung der vorstehenden Regelungen durch den Betriebsrat beendet diese jedenfalls nicht ohne Nachwirkung.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.11.2011 - 25 BV 182/11- wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14; EU-Grundrechtecharta Art. 17; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;