BAG - Beschluß vom 28.07.1992
1 ABR 22/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1993, 75
DB 1993, 740
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 8
NZA 1993, 272
SAE 1993, 363
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 03.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1c BV 57/89
LAG Schleswig-Holstein, vom 20.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 20/90

Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

BAG, Beschluß vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 22/92

DRsp Nr. 1998/7302

Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

»1. Werden Werkmietwohnungen aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung sowohl an Arbeitnehmer des Betriebs als auch an Personen vergeben, die nicht vom Betriebsrat repräsentiert werden, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Werkmietwohnungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG auch auf die Zuweisung von Wohnungen an Dritte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 30. April 1974 - 1 ABR 36/73 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen). Das gleiche gilt für Kündigungen von Werkmietwohnungen aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung. 2. Dagegen besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen nur, soweit die Wohnungen an Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der dort zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten vermietet werden.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht bei Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen sowie der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen.