LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.12.2009
8 TaBV 3/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/08

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/09

DRsp Nr. 2010/21186

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags

1. Die ursprünglich im Betrieb geltenden Grundsätze der tariflichen Vergütungsordnung bleiben auch nach dem Wegfall des Tarifvertrages das für den Betrieb maßgebliche Vergütungsschema, ohne dass es einer Transformation durch die Betriebsparteien oder die Arbeitsvertragsparteien bedarf. 2. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, im Nachwirkungszeitraum des Tarifvertrages mit allen neu einzustellenden Arbeitnehmern frei verhandelte Vergütungsvereinbarungen abzuschließen und den Tarifvertrag nicht mehr anzuwenden, handelt es sich um eine kollektive Maßnahme und eine Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung, die der Beteiligung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedarf.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. Oktober 2008 - 1 BV 11/08 - abgeändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Mitarbeiterin M. nach dem TV-Entgelt zum BMT-AW II einzugruppieren, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung einzuholen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.