LAG Köln - Beschluss vom 29.10.2021
9 TaBV 17/21
Normen:
BetrVG § 3; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 36/20

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Entscheidung in MatrixstrukturEingliederung eines IT-Mitarbeiters in zentrale Unternehmensstruktur

LAG Köln, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 17/21

DRsp Nr. 2022/1705

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Entscheidung in Matrixstruktur Eingliederung eines IT-Mitarbeiters in zentrale Unternehmensstruktur

1. Der Betriebsrat Zentrale hat ein Mitbestimmungsrecht bei einem IT-Supportteammitarbeiter, der in die Organisationsstruktur (Matrix) der Zentrale mit eingegliedert ist. 2. Bei der Eingliederung kommt es nicht darauf an, wo der weisungsberechtigte Vorgesetzte sitzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2021 - 4 BV 36/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Konzern der D P D Group und erbringt Express- und Kurierdienstleistungen. Dazu unterhält sie operative Standorte im gesamten Bundesgebiet mit insgesamt weit mehr als 20 Arbeitnehmern. Gemäß § 2 eines zwischen der Arbeitgeberin und ver.di am 21.12.2004 abgeschlossenen und in der Fassung vom 06.12.2007 zum 01.01.2008 in Kraft getretenen "Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG " sind ein Spartenbetrieb für den Vertrieb sowie regionale Betriebe gebildet, darunter der Betrieb S und der Betrieb Zentrale, für die jeweils ein Betriebsrat gebildet wird. Wegen des näheren Inhalts des Tarifvertrages wird auf Blatt 206 bis 209 der Akte Bezug genommen.

1. 2.