VGH Hessen - Beschluss vom 06.12.2012
22 A 2050/11.PV
Normen:
HPVG § 3 Abs. 3 Nr. 6; HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 1a, 2a, 2g; SGB IV § 8;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1593/10

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Nebentätigkeit eines Beamten für seinen eigenen Dienstherrn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

VGH Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 22 A 2050/11.PV

DRsp Nr. 2013/4882

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Nebentätigkeit eines Beamten für seinen eigenen Dienstherrn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 2011 - 23 K 1593/10.KS.PV - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HPVG § 3 Abs. 3 Nr. 6; HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 1a, 2a, 2g; SGB IV § 8;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bezüglich einer Nebentätigkeit von Frau Medizinaldirektorin Dr. X für ihren eigenen Dienstherrn während der Freistellungsphase ihrer am 1. Januar 2008 begonnenen und am 31. Dezember 2012 endenden Altersteilzeit ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Frau Dr. X war in der dem Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen angegliederten Ärztlichen Untersuchungsstelle in A-Stadt als Gutachterin im Beamtenverhältnis tätig. Zum 30. Juni 2010 endete die Arbeitsphase der ihr im Wege des Blockmodells bewilligten Altersteilzeit, am 1. Juli 2010 begann deren Freistellungsphase.