Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bezüglich einer Nebentätigkeit von Frau Medizinaldirektorin Dr. X für ihren eigenen Dienstherrn während der Freistellungsphase ihrer am 1. Januar 2008 begonnenen und am 31. Dezember 2012 endenden Altersteilzeit ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Frau Dr. X war in der dem Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen angegliederten Ärztlichen Untersuchungsstelle in A-Stadt als Gutachterin im Beamtenverhältnis tätig. Zum 30. Juni 2010 endete die Arbeitsphase der ihr im Wege des Blockmodells bewilligten Altersteilzeit, am 1. Juli 2010 begann deren Freistellungsphase.
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