LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2005
4 TaBV 28/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 2006, 560
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 27/05

Mitbestimmungsrechte bei einer Änderung/Neugestaltung eines durch Betriebsvereinbarung geregelten Sterbegeldumlageverfahrens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 28/05

DRsp Nr. 2005/18690

Mitbestimmungsrechte bei einer Änderung/Neugestaltung eines durch Betriebsvereinbarung geregelten Sterbegeldumlageverfahrens

»Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Zahlung eines Sterbegeldes kündigt, weil er in Zukunft keine Leistungen zur Finanzierung des Sterbegeldes erbringen will.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach Kündigung einer Konzernbetriebsvereinbarung und über die Wirkung der Kündigung.

Am 21.08.1989 schlossen die Beteiligten zur Regelung eines Sterbegeldverfahrens eine Konzernbetriebsvereinbarung. Diese wurde durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.03.1996 nebst Nachträgen als Rahmenvereinbarung für das Sterbegeldverfahren in der S.-Gruppe ersetzt.