BAG - Beschluss vom 17.02.2015
1 ABR 45/13
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 521 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524; ZPO § 557 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Hs. 2; ArbGG § 92 Abs. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 56
ArbRB 2015, 172
BAGE 151, 27
BB 2015, 1267
DB 2015, 1356
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 15
EzA-SD 2015, 16
NZA 2015, 762
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 33/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 1202/10

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Beendigung des Einsatzes von zur Arbeitsleistung gestellten Arbeitnehmern auf Grund Kündigung des zu Grunde liegenden Personalüberlassungsvertrages

BAG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 45/13

DRsp Nr. 2015/7943

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Beendigung des Einsatzes von zur Arbeitsleistung gestellten Arbeitnehmern auf Grund Kündigung des zu Grunde liegenden Personalüberlassungsvertrages

Die Beendigung des Einsatzes eines zur Arbeitsleistung gestellten Arbeitnehmers infolge der Kündigung des ihn betreffenden Personalüberlassungsvertrags durch den Einsatzarbeitgeber ist keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG. Sie unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des Einsatzbetriebs nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Orientierungssätze: 1. Ein in erster Instanz im Beschlussverfahren voll obsiegender Antragsteller kann in zweiter Instanz eine Antragsänderung nur im Rahmen einer nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1, 3 ZPO zulässigen Anschlussbeschwerde vornehmen. 2. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Die Frist gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde Anschlussbeschwerde. Sie bezieht sich auf eine Fristsetzung iSv. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wurde die Frist nicht wirksam gesetzt, ist eine Anschließung bis zum Schluss des Termins zur Anhörung möglich.