LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.08.2016
4 TaBV 135/15
Normen:
BetrVG §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 10;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 14
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 93/14

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausfüllung sog. Gehaltsbänder in einem Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 135/15

DRsp Nr. 2016/15902

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausfüllung sog. Gehaltsbänder in einem Tarifvertrag

1. Bestimmen die Tarifvertragsparteien für eine definierte Vergütungsgruppe das Entgelt mit "Beginn" und "Ende" (Gehaltsband), ohne Regelungen für die Entgeltfindung im Gehaltsband zu treffen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Festlegung von Kriterien für die Ersteingruppierung und für Änderungen in Bezug auf die Gehaltsbänder zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).2. Hierzu kann der Betriebsrat initiativ werden.

Tenor

Die Beschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.10.2015 - 3 BV 93/14 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von Tarifgruppen, die ein Gehaltsband vorsehen.

1. 2.