BAG - Beschluss vom 13.05.2014
1 ABR 50/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 65
ArbRB 2014, 296
AuR 2014, 391
BB 2014, 2291
DB 2014, 2295
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 12
NZA 2014, 1149
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 19/11
ArbG Duisburg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 73/10

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Fremdpersonal

BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 50/12

DRsp Nr. 2014/13203

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Beschäftigung von Fremdpersonal

Orientierungssätze: 1. Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten und nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. 2. Eingegliedert ist, wer eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert. Der Beschäftigte muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit trifft. Der Betriebsinhaber muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinn einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben. 3. Fremdarbeitnehmer, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, können dann in dessen Betrieb eingegliedert sein, wenn der Betriebsinhaber - zumindest teilweise - die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des Fremdpersonals trifft. 4. Die Aufnahme des eingesetzten Fremdpersonals in die Dienstpläne des Betriebsinhabers spricht indiziell für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeberstellung.