LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2012
10 TaBV 19/11
Normen:
§ 99 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 73/10

Einstellung; Eingliederung in den Betrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 19/11

DRsp Nr. 2013/16702

Einstellung; Eingliederung in den Betrieb

Zur Frage, wann die bei einem Subunternehmer angestellten Arbeitnehmer dergestalt in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind, dass eine Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.01.2011 - 3 BV 73/10 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 99 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von Lkw-Fahrern, die bei einem für die Arbeitgeberin tätigen Subunternehmen angestellt sind, mitbestimmungspflichtige Einstellungen i.S.d. § 99 BetrVG darstellt.