BAG - Beschluss vom 08.12.2015
1 ABR 83/13
Normen:
ASiG § 3; ASiG § 6; ASiG § 11; ASiG § 12 Abs. 1; ASiG § 19; ASiG § 20; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. und Nr. 7; BetrVG § 89 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 214
BAGE 153, 312
DB 2016, 1084
NZA 2016, 504
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 49/13
ArbG Hannover, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/12

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

BAG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 83/13

DRsp Nr. 2016/6061

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Orientierungssatz: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses. Diese ist in § 11 ASiG abschließend geregelt.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2013 - 11 TaBV 49/13 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ASiG § 3; ASiG § 6; ASiG § 11; ASiG § 12 Abs. 1; ASiG § 19; ASiG § 20; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. und Nr. 7; BetrVG § 89 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlichen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitzubestimmen hat.