Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2013 - 11 TaBV 49/13 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlichen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses mitzubestimmen hat.
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