LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2010
L 1 KR 612/07
Normen:
SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 2 S. 1; SGB V § 175 Abs. 3 S. 2; SGB V § 203a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 114/07

Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit einer fehlerhaften Meldung durch den Leistungsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 612/07

DRsp Nr. 2011/10557

Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung; Wirksamkeit einer fehlerhaften Meldung durch den Leistungsträger

Auch die fehlerhaft erfolgte Anmeldung eines Leistungsbeziehers durch das JobCenter bei der Krankenkasse ist zunächst wirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 2 S. 1; SGB V § 175 Abs. 3 S. 2; SGB V § 203a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.

Der im Juni 1951 geborene Kläger bezog seit Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Leistungsträger, die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (PAGA), meldete den Kläger zum 9. Dezember 2005 bei der Beklagten an. Der Kläger war vor dem 9. Dezember 2005 zuletzt bis zum 7. August 1998 bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen und danach nicht mehr. Der Beklagten wurde eine Rechnung über etwa 6.500,- Euro wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägers vorgelegt.