LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.06.2013
5 Sa 21/13
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 14
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2285/12

Mitteilung der Kündigungsgründe an den Betriebsrat bei Streichung einer Hierarchieebene; nichtige betriebsbedingte Kündigung der Leiterin Verkaufsinnendienst bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats zum Wegfall des Arbeitsplatzes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 21/13

DRsp Nr. 2013/17567

Mitteilung der Kündigungsgründe an den Betriebsrat bei Streichung einer Hierarchieebene; nichtige betriebsbedingte Kündigung der Leiterin Verkaufsinnendienst bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats zum Wegfall des Arbeitsplatzes

Im Falle der Streichung einer Hierarchieebene muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat konkret mitteilen, welche Arbeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers künftig nicht mehr anfallen und welche Arbeiten auf welche Mitarbeiter umverteilt werden sollen und inwiefern diese Mitarbeiter noch über freie Arbeitskapazitäten verfügen. Dabei muss der Arbeitgeber zumindest so konkret werden, dass der Betriebsrat beurteilen kann, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen Arbeitnehmer entfallen ist und er, der Betriebsrat, ggf. sein Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ausüben will.

Tenor

1.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.12.2012 und das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.02.2013 - Az.: 5 Ca 2285/12 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 1. 2.