LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2005
5 Sa 651/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3, Abs. 5 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2828/04

Mitteilung der Sozialdaten bei Betriebsratsanhörung - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 651/05

DRsp Nr. 2006/2954

Mitteilung der Sozialdaten bei Betriebsratsanhörung - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Sozialauswahl

1. Die betriebsverfassungsrechtliche Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat beschränkt sich auf die Tatsachen, die der Arbeitgeber zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat; soweit der Arbeitgeber keine Sozialauswahl vornimmt, weil er etwa andere Arbeitnehmer nicht für vergleichbar hält, ist das Anhörungsverfahren selbst dann nicht unwirksam, wenn sich diese Einschätzung nachträglich im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG als unrichtig herausstellt.2. Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, bestehende Unterhaltspflichten zu beachten, wenn er diese der Lohnsteuerkarte entnimmt.3. Soweit der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast des 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die ihm obliegende Mitteilungs- und Einlassungslast erfüllt hat, muss der klagende Arbeitnehmer unter Angabe der individuellen Sozialdaten diejenigen Arbeitnehmer namentlich benennen, die nach seiner Meinung die Kündigung weniger hart treffen würde als ihn; in Bezug auf vergleichbare Arbeitnehmer/Arbeitsplätze hat er ferner darzulegen, welche Qualifikationsanforderungen bei der Ausübung der Tätigkeiten, für die er sich geeignet hält, zu erfüllen sind.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;