LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2014
8 Sa 1367/13
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 29/13

Mitwirkung an Beendigung Arbeitsverhältnis durch TarifvertragVersetzung in Vermittlungs- und QualifizierungsbetriebZulässigkeit der Feststellungsklage

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1367/13

DRsp Nr. 2014/9819

Mitwirkung an Beendigung Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Zulässigkeit der Feststellungsklage

1. Durch tarifvertragliche Regelung kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht wirksam verpflichtet werden, an der Beendigung seines eigenen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden. Eine solche Regelung widerspricht den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes.2. Gehen die Verpflichtungen, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden, nach dem Willen des Arbeitgebers unmittelbar mit der Versetzung in einen Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb einher, so kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage überprüfen lassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 18.06.2013 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die als "Versetzung" bezeichnete Personalmaßnahme der Beklagten vom 12.11.2012 - betreffend die Zuordnung des Klägers zum Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (M.E.C.) unwirksam ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 256;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.