Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 -
Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15.09.2015 beschlossenen Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Gehaltsgruppe "C-8 SSS" ein Mitwirkungsrecht zusteht.
II.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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