LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2017
2 TaBV 12/16
Normen:
BPersVG § 14 Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 34/15

Mitwirkung des Betriebsrats bei der Entscheidung über die Einreihung eines Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen der US-Stationierungstreitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 2 TaBV 12/16

DRsp Nr. 2017/13873

Mitwirkung des Betriebsrats bei der Entscheidung über die Einreihung eines Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen der US-Stationierungstreitkräfte

Bei der Einreihung des Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen der US-Stationierungsstreitkräfte handelt es sich um eine Eingruppierung bzw. Höhergruppierung i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, bei der der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15.09.2015 beschlossenen Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Gehaltsgruppe "C-8 SSS" ein Mitwirkungsrecht zusteht.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - wird zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 14 Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 77 Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

1. 2. 1. 2.