LAG Chemnitz - Urteil vom 10.03.1999
2 Sa 692/98
Normen:
SächsPersVG § 78 Abs. 1 S. 1 (a.F.), Abs. 3, § 76;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3096/98

Mitwirkung des Personalrates bei der ordentlichen Kündigung während der Probezeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 692/98

DRsp Nr. 1999/7250

Mitwirkung des Personalrates bei der ordentlichen Kündigung während der Probezeit

»Fehlerhaftigkeit der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung, wenn Kündigung zu einem früheren als zu dem ausdrücklich angegebenen Kündigungstermin ausgesprochen wird.«

Normenkette:

SächsPersVG § 78 Abs. 1 S. 1 (a.F.), Abs. 3, § 76;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie um Prozeßbeschäftigung.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit September 1997 gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.201,43 DM als Lehrer an einer beruflichen Schule beschäftigt. Abgemacht ist eine Probezeit von sechs Monaten.

Der Beklagte entschloß sich zur Kündigung des Klägers noch während der Probezeit wegen fehlender pädagogischer Eignung.