Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie um Prozeßbeschäftigung.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit September 1997 gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.201,43 DM als Lehrer an einer beruflichen Schule beschäftigt. Abgemacht ist eine Probezeit von sechs Monaten.
Der Beklagte entschloß sich zur Kündigung des Klägers noch während der Probezeit wegen fehlender pädagogischer Eignung.
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