LAG Köln - Beschluss vom 29.01.2021
9 TaBV 31/20
Normen:
TVöD -K § 17 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 9/19

Mitwirkungspflicht bei Vorweggewährung von Entgeltstufen nach TVöD-KFeststellungsantrag bei Streit über Bestehen eines MitbestimmungsrechtsMitbestimmungsrecht bei Festlegung abstrakt-genereller Kriterien durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 31/20

DRsp Nr. 2021/18068

Mitwirkungspflicht bei Vorweggewährung von Entgeltstufen nach TVöD -K Feststellungsantrag bei Streit über Bestehen eines Mitbestimmungsrechts Mitbestimmungsrecht bei Festlegung abstrakt-genereller Kriterien durch den Arbeitgeber

1. Der Feststellungsantrag ist die richtige Antragsart für die Klärung eines Streits über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. 2. Bei der Vorweggewährung von Entgeltstufen nach dem TVöD -K besteht ein Mitbestimmungsrecht nur, wenn es um die Kriterien für eine Vielzahl an Fällen geht, also um die abstrakt-generellen und nicht einzelfallbezogenen Grundsätze des Arbeitgebers.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.06.2020 - 5 BV 9/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -K § 17 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Vorweggewährung von Entgeltstufen gemäß § 17 Abs. 4.1 TVöD -K (VKA), wonach Beschäftigten im Einzelfall ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden kann, soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist.