Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.06.2020 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Vorweggewährung von Entgeltstufen gemäß § 17 Abs. 4.1 TVöD -K (VKA), wonach Beschäftigten im Einzelfall ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden kann, soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist.
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