LAG Hamm - Urteil vom 21.02.2012
17 Sa 897/11
Normen:
BeamtStG § 27 Abs. 1; BeamtStG § 27 Abs. 2; BeamtStGB § 27 Abs. 1; BeamtStGB § 27 Abs. 2; PersVG NRW § 5 Abs. 3; PersVG NRW § 69 Abs. 1; PersVG NRW § 73 Nr. 2; SGB VII § 144;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 40/10

Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit eines Beamten

LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 897/11

DRsp Nr. 2012/14361

Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit eines Beamten

1. a) § 27 BeamtStG regelt die Rechtsfolge der begrenzten Dienstfähigkeit nicht abschließend und zwingend; denn der Dienstherr hat sich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens eine Überzeugung von der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit zu verschaffen; er hat das amtsärztliche Gutachten zu bewerten und die Entscheidung zu treffen, ob eine Versetzung in den Ruhestand oder eine Herabsetzung der Arbeitszeit im Hinblick auf die begrenzte Dienstfähigkeit zu erfolgen hat.b) Er muss, da § 27 Abs. 1 Satz BeamtStG als Sollvorschrift ausgestaltet ist, sein pflichtgemäßes Ermessen ausüben; der äußeren Form nach muss er seine Entscheidung in eine dienstliche Verfügung umsetzen; Diese hat Auswirkungen sowohl auf den Beamten als auch auf den Geschäftsbereich der Dienststelle.2. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Mitwirkung des Personalrats, ihm die Möglichkeit der Erörterung und der Einflussnahme durch Darstellung von Bedenken im Sinne der Richtigkeitskontrolle zu geben, ein Mitwirkungsrecht bei der Herabsetzung der Arbeitszeit im Falle begrenzter Dienstfähigkeit zu bejahen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 15.04.2011 – 3 Ca 40/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: