BAG - Beschluss vom 15.04.2014
1 ABR 101/12
Normen:
BetrVG § 100; BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 140
ArbRB 2014, 268
BB 2014, 1972
BetrVG 1972 § 99 Nr. 140
DB 2014, 1876
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 14
NJW 2014, 2896
NJW 2014, 8
NZA 2014, 920
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 35/12
ArbG Minden, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16/11

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Beendigung vorläufiger personeller Maßnahmen wegen rechtskräftiger Verweigerng der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 101/12

DRsp Nr. 2014/11501

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Beendigung vorläufiger personeller Maßnahmen wegen rechtskräftiger Verweigerng der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Arbeitnehmern

Die Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme unterliegt nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat ist nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht umfasst nicht nur die Information über die Einleitung, sondern auch die Mitteilung über das Ende der vorläufigen personellen Maßnahme. 2. Der von einer vorläufigen personellen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer ist während ihrer Dauer betriebsverfassungsrechtlich dem neuen Arbeitsbereich zugeordnet. Diese vorübergehende Eingliederung ist an die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme geknüpft und endet mit deren Abschluss.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2012 - 10 TaBV 35/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 100; BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht bei der Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme.