LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2012
10 TaBV 35/12
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 16/11

Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 35/12

DRsp Nr. 2013/2466

Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme

Wird eine vorläufige personelle Maßnahme (hier: „Zurückversetzung“ auf den bisherigen Arbeitsplatz) aufgehoben, steht dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht zu.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 19.10.2011 - 3 BV 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101;

Gründe

A.

Die Arbeitgeberin betreibt die im Land Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken in O1, A1 und D1. Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist der im Casino O1 gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von zwei Mitarbeitern, die ursprünglich im Casino O1 beschäftigt waren, sodann im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG über mehrere Jahre im Casino D1 eingesetzt wurden und nunmehr nach Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahme wieder in O1 beschäftigt werden sollen, eine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 darstellt. Hilfsweise begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen sowie die Feststellung, dass die vorläufige Beschäftigung der beiden Mitarbeiter im Casino O1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

1. 2. 3. 1. 2. 3.