Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 19.10.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Arbeitgeberin betreibt die im Land Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken in O1, A1 und D1. Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist der im Casino O1 gebildete Betriebsrat.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz von zwei Mitarbeitern, die ursprünglich im Casino O1 beschäftigt waren, sodann im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG über mehrere Jahre im Casino D1 eingesetzt wurden und nunmehr nach Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahme wieder in O1 beschäftigt werden sollen, eine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 darstellt. Hilfsweise begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen sowie die Feststellung, dass die vorläufige Beschäftigung der beiden Mitarbeiter im Casino O1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
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