LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2007
6 Sa 93/06
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 ; BGB § 249 § 253 Abs. 1 § 280 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12098/05

Mobbing durch Arbeitgeberin - Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerverhaltens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 93/06

DRsp Nr. 2008/4224

Mobbing durch Arbeitgeberin - Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerverhaltens

1. Mobbing als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte ist dann anzunehmen, wenn es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen handelt, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.2. Auch wenn nach einer neuen Dienstwagenordnung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin nur eine unter der bisherigen Fahrzeugklasse liegende Kategorie geschuldet ist, erscheint es fraglich, inwieweit ein vorzeitiger Tausch angeordnet werden kann, insbesondere wenn der Arbeitnehmer erhebliche Eigenleistungen für die Ausstattung des ihm überlassenen VW Passat im Vertrauen auf die Nutzung bis zur Beendigung des Leasingvertrags (oder des Arbeitsverhältnisses) erbracht hat; die Zuweisungen von Dienstfahrzeugen an den Arbeitnehmer, mit denen stets ein Mietwagen überlassen wird, der zumindest eine Klasse unter den geleasten Fahrzeugen steht, erweisen sich in diesem Zusammenhang als den Arbeitnehmer diskriminierende Handlungen.