LAG Hamm - Beschluss vom 20.05.2011
10 TaBV 81/10
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 65/09

Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für Betriebsratsvorsitzende; unbegründeter Antrag des Betriebsrats bei Gewährleistung telefonischer Erreichbarkeit über Festnetzanschluss

LAG Hamm, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 81/10

DRsp Nr. 2011/11589

Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für Betriebsratsvorsitzende; unbegründeter Antrag des Betriebsrats bei Gewährleistung telefonischer Erreichbarkeit über Festnetzanschluss

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2010 – 1 BV 65/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Karte für die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.