LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2011
16 TaBV 129/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 540/10

Mobiltelefone als erforderliche Sachmittel für die Betriebsratsarbeit einer Fluggesellschaft; zumutbare Kostentragung bei konzernweitem Einsatz von Mobiltelefonen; eingeschränkte arbeitsgerichtliche Kontrolle des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 16 TaBV 129/11

DRsp Nr. 2012/1409

Mobiltelefone als erforderliche Sachmittel für die Betriebsratsarbeit einer Fluggesellschaft; zumutbare Kostentragung bei konzernweitem Einsatz von Mobiltelefonen; eingeschränkte arbeitsgerichtliche Kontrolle des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums

1. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (BAG 14.7.2010 - 7 ABR 80/08 - AP Nr. 107 zu § 40 BetrVG 1972).