BVerwG - Urteil vom 29.07.2010
2 C 17.09
Normen:
AZV § 3 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 69; SGB IX § 116 Abs. 2; SGB IX § 124;
Fundstellen:
DÖV 2011, 40
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 5 K 06.2977
VGH Bayern, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 S. 2 Arbeitszeitverordnung (AZVO) auch für gleichgestellte behinderte Beamte

BVerwG, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 2 C 17.09

DRsp Nr. 2010/17309

Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 S. 2 Arbeitszeitverordnung (AZVO) auch für gleichgestellte behinderte Beamte

Die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO gilt nur für schwerbehinderte Beamte (§ 2 Abs. 2 SGB IX), nicht aber für die gleichgestellten behinderten Beamten (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AZV § 3 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 69; SGB IX § 116 Abs. 2; SGB IX § 124;

Gründe

I

Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Den Antrag des Klägers, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden zu verkürzen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die Möglichkeit zur Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitverordnung bestehe nur für Schwerbehinderte, nicht aber für Behinderte, die ihnen gleichgestellt seien.